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Entdeckendes Lernen e.V.

www.entdeckendes-lernen.de

Satzung
Fassung vom 1.5.2001

Präambel

Entdeckendes Lernen beschreibt ein umfassendes, interdisziplinär ausgerichtetes Prinzip zum Verstehen von Erkenntnis- und Veränderungsprozessen. Kernaussagen Entdeckenden Lernens sind:

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen "Entdeckendes Lernen e.V. - Internationaler Verein zur Förderung und Weiterentwicklung Entdeckenden Lernens"
  2. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte auf der Grundlage der hier abgedruckten Satzung am... unter der Nummer...
  3. Sitz des Vereins und Gerichtsstand ist Bremen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist es, die Idee Entdeckenden Lernens weiter zu entwickeln und in verschiedenen Berufs- und Arbeitsfeldern, die sich mit Lern- und Wandlungsprozessen von Menschen und Organisationen beschäftigen, zu entfalten. In seiner Arbeit richtet sich der Verein an Berufsgruppen in verschiedenen Bereichen, z.B. in Schule, Bildung und Wissenschaft, Gesundheit, Neuen Medien und Kultur.
  2. Der Verein unterstützt die Professionalisierung im Hinblick auf das Verstehen und Begleiten Entdeckender Lernprozesse und bemüht sich um die Entwicklung entsprechender Qualitätsstandards.
  3. Er regt Ausbildungsgänge an, die sich der praktischen Realisierung und Verbreitung Entdeckenden Lernens widmen.
  4. Der Verein sorgt für Austausch, Koordination und Beratung aller an diesem Lernverständnis Interessierten.
  5. Er sammelt Arbeits- und Forschungsberichte und Projektdokumentationen zum Entdeckenden Lernen und sucht nach Möglichkeiten der Veröffentlichung.
  6. Im Sinne seiner Ziele regt er die öffentliche Diskussion an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein "Entdeckendes Lernen e.V." ist ausschließlich selbstlos tätig. Wirtschaftliche Ziele werden nicht verfolgt. Alle erwirtschafteten oder zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kein Mitglied erhält beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei seiner Auflösung Anteile aus dem Vereinsvermögen.
  3. Mitglieder und Vorstand sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines vorherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins nach § 2.2 unterstützt
  2. Die Mitgliedschaft beginnt durch eine dem Vorstand abzugebende schriftliche Beitrittserklärung am 1. Kalendertag des Beitrittsmonats. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft aus gewichtigen, sich aus der Satzung und insbesondere dem Vereinsrecht ergebenden Gründen bis zur nächsten Mitgliederversammlung aussetzen, die dann nach Klärung des Sachverhalts über die Aufnahme entscheidet.
  3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit setzt die Mitgliederversammlung fest.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a. mit dem Tod des Mitglieds,
    b. durch Austritt zum Quartalsende. Der Austritt ist spätestens zum Ende des vorhergehenden Quartals beim Vorstand schriftlich anzukündigen.
    c. durch Ausschluss.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er erfolgt, wenn dadurch Schaden vom Verein oder Vereinszweck abgewendet werden kann. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  6. Gegen den Ausschluss kann schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind

  2. a. die Mitgliederversammlung,
    b. der Vorstand
  3. Die Sitzungen aller Organe des Vereins sind vereinsöffentlich.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern, wobei uristische Personen durch einen bevollmächtigten Vertreter / eine bevollmächtigte Vertreterin teilnehmen.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt es,
    a. die allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen;
    b. den Vorstand und die Kassenprüfer/innen zu wählen;
    c. den Jahresbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer/innen entgegen zu nehmen sowie über die Entlastung des Vorstandes zu befinden;
    d. die Höhe des von den Mitgliedern zu entrichtenden Beitrags festzusetzen;
    e. die Anzahl der Vorstandsmitglieder zu beschließen;
    f. die allgemeinen Richtlinien für die Vereinsarbeit festzulegen;
    g. über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins zu beschließen
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch den Vorstand unter der Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnungspunkte, die zur Beschlussfassung anstehen, spätestens 14 Tage vor Beginn schriftlich einberufen.
  4. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie in ihrer Zielrichtung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden sind. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn einen Versammlungsleiter bzw. eine Versammlungsleiterin und einen Protokollführer bzw. eine Protokollführerin. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten unterschrieben und in Kopie allen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zur Genehmigung zugestellt wird. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Zustellung kein Widerspruch, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand ist ausführendes Organ der Mitgliederversammlung und ihr gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Vorstand regelt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

Berlin, den 1. Mai 2001

Dieter Bohn
Karin Ernst
Christian Frahm
Wilfried Meyer-Schlegel
Barbara Sanders-Mowka
Brigitta Steffens
Sabine Ziemer-Rösemeier