Satzung
Fassung vom 1.5.2001
Präambel
Entdeckendes
Lernen beschreibt ein umfassendes, interdisziplinär ausgerichtetes Prinzip
zum Verstehen von Erkenntnis- und Veränderungsprozessen. Kernaussagen Entdeckenden
Lernens sind:
- Die Vorerfahrungen,
Denkvorstellungen und Deutungsmuster der Subjekte sind Ausgangspunkt von Lern-
und Wandlungsprozessen.
- Lernen
ist ein biografisch bedeutsamer, aktiver Prozess wachsenden Verstehens in
direkter Auseinandersetzung mit der "Sache", sich selbst und anderen Menschen.
- Durch
Entdeckendes Lernen werden umfassende Kompetenzen zum Verstehen der Welt und
der eigenen Geschichte aufgebaut.
- Entdeckendes
Lernen impliziert ein dialogisches und prozessorientiertes Verständnis
von Leitung und Begleitung von Lernen und Wandel; dies erfordert auch entsprechende
Entwicklungen in Institutionen und Organisationen.
§ 1 Name
und Sitz des Vereins
- Der Verein
trägt den Namen "Entdeckendes Lernen e.V. - Internationaler Verein zur
Förderung und Weiterentwicklung Entdeckenden Lernens"
- Die Eintragung
in das Vereinsregister erfolgte auf der Grundlage der hier abgedruckten Satzung
am 11.4.2003 unter der Nummer VR 6216.
- Sitz
des Vereins und Gerichtsstand ist Bremen.
- Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele
und Aufgaben des Vereins
- Ziel
des Vereins ist es, die Idee Entdeckenden Lernens weiter zu entwickeln und
in verschiedenen Berufs- und Arbeitsfeldern, die sich mit Lern- und Wandlungsprozessen
von Menschen und Organisationen beschäftigen, zu entfalten. In seiner
Arbeit richtet sich der Verein an Berufsgruppen in verschiedenen Bereichen,
z.B. in Schule, Bildung und Wissenschaft, Gesundheit, Neuen Medien und Kultur.
- Der Verein
unterstützt die Professionalisierung im Hinblick auf das Verstehen und
Begleiten Entdeckender Lernprozesse und bemüht sich um die Entwicklung
entsprechender Qualitätsstandards.
- Er regt
Ausbildungsgänge an, die sich der praktischen Realisierung und Verbreitung
Entdeckenden Lernens widmen.
- Der Verein
sorgt für Austausch, Koordination und Beratung aller an diesem Lernverständnis
Interessierten.
- Er sammelt
Arbeits- und Forschungsberichte und Projektdokumentationen zum Entdeckenden
Lernen und sucht nach Möglichkeiten der Veröffentlichung.
- Im Sinne
seiner Ziele regt er die öffentliche Diskussion an.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein
"Entdeckendes Lernen e.V." ist ausschließlich selbstlos tätig.
Wirtschaftliche Ziele werden nicht verfolgt. Alle erwirtschafteten oder zur
Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden
- Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kein Mitglied erhält
beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei seiner Auflösung Anteile aus
dem Vereinsvermögen.
- Mitglieder
und Vorstand sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten
das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann
durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung
festgesetzt werden.
- Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines vorherigen Zweckes ist
das Vereinsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied
kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des
Vereins nach § 2.2 unterstützt
- Die Mitgliedschaft
beginnt durch eine dem Vorstand abzugebende schriftliche Beitrittserklärung
am 1. Kalendertag des Beitrittsmonats. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft
aus gewichtigen, sich aus der Satzung und insbesondere dem Vereinsrecht ergebenden
Gründen bis zur nächsten Mitgliederversammlung aussetzen, die dann
nach Klärung des Sachverhalts über die Aufnahme entscheidet.
- Von den
Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge
und deren Fälligkeit setzt die Mitgliederversammlung fest.
- Die Mitgliedschaft
endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch Austritt zum Quartalsende. Der Austritt ist spätestens zum Ende
des vorhergehenden Quartals beim Vorstand schriftlich anzukündigen.
c. durch Ausschluss.
- Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er erfolgt, wenn dadurch Schaden
vom Verein oder Vereinszweck abgewendet werden kann. Die Streichung ist dem
Mitglied mitzuteilen.
- Gegen
den Ausschluss kann schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch
entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe
des Vereins
- Die Organe
des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand
- Die Sitzungen
aller Organe des Vereins sind vereinsöffentlich.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung
ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie besteht aus allen
Mitgliedern, wobei uristische Personen durch einen bevollmächtigten Vertreter
/ eine bevollmächtigte Vertreterin teilnehmen.
- Der Mitgliederversammlung
obliegt es,
a. die allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit
des Vereins zu bestimmen;
b. den Vorstand und die Kassenprüfer/innen zu wählen;
c. den Jahresbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht
der Kassenprüfer/innen entgegen zu nehmen sowie über die Entlastung
des Vorstandes zu befinden;
d. die Höhe des von den Mitgliedern zu entrichtenden
Beitrags festzusetzen;
e. die Anzahl der Vorstandsmitglieder zu beschließen;
f. die allgemeinen Richtlinien für die Vereinsarbeit
festzulegen;
g. über Satzungsänderungen und über die
Auflösung des Vereins zu beschließen
- Die ordentliche
Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch den Vorstand unter der Angabe
von Zeit und Ort sowie der Tagesordnungspunkte, die zur Beschlussfassung anstehen,
spätestens 14 Tage vor Beginn schriftlich einberufen.
- Auf Antrag
von mindestens einem Fünftel der Mitglieder muss der Vorstand innerhalb
von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder
anwesend ist.
- Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie
beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
- Satzungsänderungen
können nur beschlossen werden, wenn sie in ihrer Zielrichtung mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden sind. Satzungsänderungen
und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen
einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat
nur eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung
wählt zu Beginn einen Versammlungsleiter bzw. eine Versammlungsleiterin
und einen Protokollführer bzw. eine Protokollführerin. Über
die Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter
bzw. der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin
zu unterzeichnen ist.
- Über
die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten
unterschrieben und in Kopie allen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zur
Genehmigung zugestellt wird. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Zustellung
kein Widerspruch, gilt das Protokoll als genehmigt.
§ 7 Der
Vorstand
- Der Vorstand
besteht aus mindestens drei Personen. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand
ist ausführendes Organ der Mitgliederversammlung und ihr gegenüber
rechenschaftspflichtig. Der Vorstand regelt die laufenden Geschäfte des
Vereins.
- Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister
im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während
der Amtsperiode aus, wählt der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied
für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
- Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
Berlin, den 1. Mai 2001
Dieter Bohn
Karin Ernst
Christian Frahm
Wilfried Meyer-Schlegel
Barbara Sanders-Mowka
Brigitta Steffens
Sabine Ziemer-Rösemeier